Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 120
Inhalt: Verordnung zur bönderung ve der Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke. S. 1101.
(Nr. 6457) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnliche
Getränke. Vom 6. September 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
il v 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wirh das Gebiet 2
ernährung vom 18. #ugust 191 Räichs-Gefezl 220 vird für das Gebiet der
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über Bier und bicrähnliche Getränke vom 24. Januar
1918 (eichs-Gesetzbl. S. 55) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. & 1 erhält folgende Fassung:
„Es darf nur Einfachbier & 3 Abs. 2 des Bierstenergesetzes vom 26. Juli
1918, Reichs-Gesetzbl. S. 863) mit einem Stammwürzegehalte von mindestens 2
und nicht mehr als 3,5 vom Hundert hergestellt werden. Vollbier und Starkbier
(& 3 Abs. 2 des Berrstenerhesetes vom 26. Juli 1918; Bekanntmachung zum
Biersteuergesetze vom 8. August 1918, Reichs- Gesetzbl. S. 1063) dürfen nicht
hergestellt werden.“
2. Im 92 Abs. 1 wird unter Buchstabe a die Jahl „23/ durch „29// ersetzt.
Außerdem erhält der 6 2 Abs. 1 folgenden Zusatz: „Bei Bier, für das die
Biersteuer nach §& 3 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 zu entrichten ist,
erhöht sich der Höchstpreis um 5,50 Mark. Bei bierähnlichen Getränken, für
welche die Steuer nach 2 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineral=
wässern und künstlich bereitcten Getränken, vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 849) zu entrichten ist, erhöht sich der Höchstpreis um 10 Mark.“
3. & 2 Abs. 3 erhält folgenden Jusatz:
„Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so dürfen sie dem Höchstpreis
außer den baren Frachtauslagen für die Versendung von der Verladestelle des
Neichs-Gesebl. 1918. 198
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1918.