Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung. 
Die Anordnungen für die Beamten und Angestellten, für Geschäftsräume 
und Geschäftsbedürfnisse trifft der Vorsitzende. 
§ 5 
Die Anträge auf Gewährung von Beihilfen sind unter Angabe des Namens 
des Schiffes, seines Unterscheidungssignals, Heimathafens und Eigentümers 
schriftlich zu stellen und unter Mitteilung der Beweismittel zu begründen. 
Hat der Antragsteller bereits bei dem Reichsamt des Innern oder einer 
anderen Behörde den geltend gemachten Schaden angemeldet oder für den Schaden 
durch das Reich oder von anderer Seite Ersatz erhalten, so ist dies und die Höhe 
eines schon gewährten Ersatzes im Antrag anzugeben. 
§ 6  
Die Anträge auf Grund des § 1 Nr. 1 des Gesetzes sollen die Bezeichnung 
des Schiffsführers sowie Angaben über Zeit, Ort und Umstände des Verlustes 
oder der Beschädigung des Schiffes und über den Umfang der Beschädigung 
enthalten. 
Den Anträgen sollen folgende Nachweisungen über das verlorene oder 
beschädigte Schiff beigefügt werden: 
1. beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Schiffsregister, 
2. der Meßbrief, 
3. die Unterlagen für abgeschlossene Versicherungen, 
4. die Nachweise über Bau- oder Beschaffungskosten nebst Blaupause 
des Schiffes. 
Sind nachträglich für die Wertberechnung maßgebliche Veränderungen des 
Schiffes (Zubauten) erfolgt, so sind auch hierfür die Kostennachweise beizufügen. 
Der Plan für die Ersatzbeschaffung ist unter Mitteilung des darüber ab- 
geschlossenen Vertrags vorzulegen. Ist ein bestimmter Plan für die Ersatz- 
beschaffung noch nicht aufgestellt, so sind die Hinderungsgründe anzugeben. 
§ 7  
Die Anträge auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes sollen unter Bei- 
fügung vorhandener Belege (Ouittungen, Banküberweisungen, Musterrollenabschrift 
und Mannschaftsliste) angeben, wo und während welcher Zeit das Schiff infolge 
des Krieges in deutschen Schutzgebieten oder in außerdeutschen Ländern fest- 
gehalten oder an der Fortsetzung der Reise gehindert worden ist. 
§ 8  
Die Anträge auf Grund des § 2 des Gesetzes sollen die Staatsangehörigkeit 
des Antragstellers, das Schiff, auf welchem er bedienstet war, den Namen des 
Schiffseigentümers, ein ausführliches Verzeichnis der eingebüßten und der ge- 
retteten Gegenstände unter Wertangabe sowie Ort, Zeit und Umstände des Ver- 
lustes angeben. 
	        
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