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14. Im 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarorts-
verkehre“ erhält der Abs. folgenden Wortlaut:
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Auf-
gabe-Postorts) beträgt die Gebühr einschließlich der N gabgabe.
freigemacht bis 20 Gramm einschließlich 10 Pfennig,
über 20 25) » . . . 15 „
nichtfreigemacht? 20 7 20 „
über 2 " 20000 2 . . . 30 »
15. In demselben § (37) ist im Abs. u statt „7¼7 zu setzen:
10
16. Der (59 einschließlich der Uberschrift erhält folgende Fassung:
Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck
& 59. 1 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck dis zum Gesamtgewichte
von 50 Kilogramm übergeben.
I1 Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete
geltenden Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten.
im Au Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für
jedes Stück ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewichte 5 Pfennig
für je 300 Mark oder einen Teil von 300 Mark, mindestens aber 10 Pfennig
erhoben.
#. Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben
Grundsätzen erstattet wie Personengeld (6 54).
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehre, bei Postkarten im Fern-
verkehre sowie bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Waren-
proben über 100 Gramm und Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen frei-
gemacht sind, ist während der Monate Oktober und November 1918 nur der an
dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag, unter Abrundung etwaiger
Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
—. Den Vezug des Neichs, Gesetlatts vermifteln uur bie Postanstalen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.