Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 123
Inhalt: Verordnung Über die Preise für Margarine. S. 1100. — Bekanntmachung über Höchstpreise
für Soda. S. 1110. — Druckfehlerberichtigung. S. 1110. ·
(Nr. 6461) Verordnung über die Preise für Margarine. Vom 11. September 1918.
A#### der 9§9§9 25 ff. der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit der Verordnung über Kriegs-
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
1
Beim Weiterverkaufe von Margarine dürfen dem Herstellerpreise höchstens
folgende Beträge zugeschlagen werden:
1. von dem Kommnnalverband oder der Gemeinde, an welche die Lieferung
erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen auch ein, an die empfangende
Verteilungsstelle zu zahlender Betrag gehönt 5,50 Mark,
2. im Großhandel weiter .. 5,00
3. im Kleinhandel weiter . ... 1339%00 -
für je 50 Kilogramm.
Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst
bezeichneten Unkosten nicht erhoben werden.
(2
Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen
von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat.
( 3
Liefert der Hersteller oder der Großhändler die Margarine in kleinen
Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann,
so darf dem Hersteller und dem Großhändler von dem Kommunalverband ein
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Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1918.