— 1111 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918 Nr. 124
Inhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. 1111.
(Nr. 6463) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 17. September 1918.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916
(Reichs-Gesetzbtl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum
31. Dezember 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen,
die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe fest-
gesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab-
geschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden
Grundsätzen:
1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine.
Einschränkung von 11 vom Hundert
2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren.
eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert
3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 18 vom Hundert
4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 27 vom Hundert
6. von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 30 vom Hundert
7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 31 vom Hundert
8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 32 vom Hundert der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem Drukcpapier, errechnet für einen Zeitraum von 3 Monaten.
Reichs-Gesetzöl. 1918. 202
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1918.