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(Nr. 6465) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Rohtabak vem
10. Oktober 1916. Vom 19. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Die Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 1145) wird wie folgt geändert:
& 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete
Tabakblätter sowie Gipfeltriebe (Köpfe), Seitentriebe (Geize), Tabakstrünke, Tabak-
rippen (Tabakstengel) und Tabakabfälle.
Im 92 Abs. 1 ist nach den Worten: „Die Vorräte an unbearbeiteten
und bearbeiteten Tabakblättern inländischer Herkunst sowie an" an Stelle der Worte
„Tabakrippen, Tabakstengeln“ zu setzen: „Gipfeltrieben (Köpfen), Seitentrieben
(Geizen), Tabakstrünken, Tabakrippen (Tabakstengeln).
Im 52 Abs. 3 ist an Stelle der Eingangsworte „Tabakrippen, Tabakstengel
und Tabakabfälle“ zu setzen: „Gipfeltriebe (Köpfe), Seitentriebe (Geize), Tabak.
strünke, Tabakrippen (Tabakstengel) und Tabakabfälle“.
II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Deu Bezus des Neichs-Geseszblatte vermittrin nur die Voskanstalten.
Heransgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.