Reichs- Gesetblatt
Jahrgang 1918
Nr. 126
Inhalt: Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den
Handel mit Schweinen. S. 1117.
—.
(Nr. 6466) Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Regelung des Fleischver-
brauchs und den Handel mit Schweinen. Vole# 20. September 1918.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
Artikel 1
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den
Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) werden
folgende Anderungen vorgenommen:
1. An die Stelle von 9 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende Vorschrift:
„Für je 400 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein
Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkartenabschnitte einer Woche,
für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahr die einer halben
Woche in Anrechnung zu bringen.“
2. Hinter §& 14 wird als & 14 a folgende Vorschrift eingefügt:
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche
Genehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten
Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes, der
Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Jahlung einer Entschädigung
für verfallen erklärt werden kann.“
3. §9 18 Abs. 2 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz:
5% soweit sie nicht gemäß & 14 a für verfallen erklärt worden sind.“
Reichs-Gesetbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1918.
wird verordnet:
ernährung vom
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