— 1121 —
89
Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs ergeht auf Rechtsbeschwerde als Spruch
(Urteil), im übrigen als Beschluß. Eine mündliche Verhandlung findet nach Ermessen
des Senats statt.
8 10
Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof erfolgen die Zustellungen von Anits
wegen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts
wegen durch Aufgabe zur Post oder, wenn mit der Zustellung eine Frist in Lauf
gesetzt oder eine Ladung oder eine Terminbestimmung mitgeteilt wird, durch die Post.
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhoft
zu sorgen.
II. Spruchverfahren
8 11
Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Für die Berechnung
der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist der letzte Tag
der Frist ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Beschwerde-
frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Was als staatlich anerkannter Feiertag
zu gelten hat, bestimmt sich nach dem Rechte am Sitze der Behörde, bei der die
Rechtsbeschwerde angebracht wird.
Die Frist beginnt für alle Beschwerdeberechtigten mit dem Ablauf des Tages,
an dem die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des Landesrechts als dem Steuer-
pflichtigen bekanntgemacht gilt. Ist die Entscheidung nach den landesrechtlichen Vor-
schriften dem Steuerpflichtigen nicht bekannt zu machen, so beginnt die Frist mit
Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung als dem Beschwerdeführer bekannt-
gemacht gilt.
5 12
Die Rechtsbeschwerde ist bei der Behörde oder dem Vorsitzenden der Stelle,
die in erster Instanz entschieden hat, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder
zu Protokoll einzulegen.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde rechtzeitig bei einer
anderen Vorinstanz oder beim Reichsfinanzhof eingegangen ist.
Als Vorinstanz gilt auch die Veranlagungsbehörde.
Die Rechtsbeschwerde muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist,
2. die Erklärung, daß gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde ein-
gelegt wird.
13
Der Beschwerdeführer muß die Rechtsbeschwerde bei der Behörde, bei der er
die Beschwerde angebracht hat, schriftlich oder zu Protokoll begründen.
205“