Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem 
Ablauf der Beschwerdefrist und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Senats ver- 
längert werden. Für die Frist gelten die Vorschriften der § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2. 
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Die Begründung muß enthalten: 
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Auf- 
hebung beantragt wird; 
2. die Angabe der Beschwerdegründe, und zwar: 
Ga) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, 
b) insoweit die Beschwerde darauf gestützt wird, daß ein Verstoß 
wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an 
wesentlichen Mängeln leidet, die Bezeichnung der Tatsachen, die den 
Verstoß oder den Mangel ergeben. 
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Einer Rechtsbeschwerde können sich die übrigen Beschwerdeberechtigten bis zum 
Ablauf der Begründungsfrist anschließen. Die Anschlußbeschwerde ist innerhalb eines 
Monats nach der Einlegung zu begründen. Im übrigen gelten für die Anschluß- 
beschwerde die Vorschriften über die Einlegung und die Begründung der Rechtts- 
beschwerde. 
Die Anschließung verliert die Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurück 
genommen oder als unzulässig verworfen wird. 
§ 16 
Hat sich ein Beschwerdeberechtigter innerhälb der Beschwerdefrist der Rechts- 
beschwerde angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er selbständig Rechts- 
beschwerde eingelegt. 
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Ist die Rechtsbeschwerde bei einer Vorinstanz angebracht worden, so ist sie von 
der Behörde, deren Entscheidung angefochten ist, nach Ablauf der Begründungsfrist 
mit der etwaigen Begründung, den Akten und sonstigen Unterlagen, den in den 
Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen oder Abschriften hiervon dem Reichsfinanzhof 
mit Bericht oder Begleitschreiben zu übersenden. 
Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof eingegangen, so übersendet er 
fie mit der etwaigen Beschwerdebegründung der Behörde, deren Entscheidung an- 
gefochten wird. Diese Behörde hat dann nach Vorschrift bes Abs. 1 zu verfahren.
	        
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