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Zum Termin sind der Steuerpflichtige und die übrigen Beteiligten (88 20, 21)
it dem Bemerken zu laden, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Ver-
andlungen entschieden werde.
*24
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Offentlichkeit ist durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß auszu-
schließen, wenn der Senat dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn der Steuerpflichtige es beantragt.
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung und
über die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
sowie mit stummen und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sinngemäß. Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person vom Ver-
handlungkort entfernt worden, so wird in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich
freiwillig entfernt hätte.
Geschäftsmäßige Vertreter, die nicht Rechtsanwälte sind, können zurückge.
wiesen werden.
Zu der mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokollführer zuzuziehen,
wenn Aussagen von Zeugen und Sachverständigen festzustellen sind oder der Vor-
sitzende aus besonderen Gründen die Aufnahme eines Protokolls für erforderlich
erachtet. Ist ein Protokollführer nicht zugezogen, so hat der Vorsitzende oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied des Senats einen kurzen Vermerk über den wesent-
lichen Hergang der Verhandlung zu den Akten zu bringen.
g 25
Die mündliche Verhandlung kann, wenn es zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise
aus besonderen Gründen außerhalb des Sites des Reichsfinanzhofs abgehalten werden.
g 26
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
Sie beginnt mit dem Vortrag der Sache durch ein n Mitglied des Senats.
Hierauf werden die Beteiligten gehört.
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Die Rechtsbeschwerde kann in jeder Lage des Verfahrens bis zur Urteils.
fällung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat den Verlust der Rechts-
beschwerde zur Folge.
g 28
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann das Urteil nur von
den Mitgliedern gefällt werden, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung bei-
gewohnt haben.