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Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Kosten (Gebuühren unb Aut-
lagen) nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erhoben.
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Für das Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Gebühren nach dem Werts
des Streitgegenstandes erhoben.
Die volle Gebühr bemißt sich nach § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes)
sie beträgt mindestens 50 Mark. Ist der Streitgegenstand von besonderer Bedentung
für den Steuerpflichtigen oder von besonderem Umfang, so kann der Senat ein
Erhöhung bis auf das Doppelte beschließen.
Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn sich das Verfahren durch
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder des Antrags erledigt.
Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte, wenn eine mündliche Verhandlung
oder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
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An Auslagen werden erhoben:
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur
auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil der Be-
teiligte es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die
erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen,
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprech-
gebühren einschließlich der mit diesen Gebühren zu erhebenden Reichsabgabe,
die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung,
die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen,
. die Reisekosten der Beamten des Reichsfinanzhofs bei Geschäften außerhal!
des Dienstsitzes,
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige vom Reichsfinang=
hof zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge.
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Auf die Berechnung der Schreibgebühren sind die Vorschriften des deutschen
Gerichtskostengesetzes anzuwenden. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt
sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
Handzeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr vom Präsidenten des Reichs-
finanzhofs bestimmt.
Für die von Amts wegen zuzustellenden Ausfertigungen und Abschriften werden
keine Schreibgebühren erhoben.
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