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b) sonst der Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde die streitige Forderung
dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend gemacht hat,
e) in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines
Reichsfinanzhofs usw.) sofern es sich um Gemeindesteuern handelt, den
am Verfahren beteiligten Gemeinden.
Hat die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag des Steuer-
pflichtigen die Wirkung, daß in der Sache zu seinen Ungunsten entschieden wird, so
sind die Kosten dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Ihm können auch im Falle des
elbs. 1 bie Kosten auferlegt werden, wenn die Aufhebung obder die neue Entscheidung
auf einer Tatsache beruht, die der Steuerpflichtige bereits in einer Vorinstanz geltend
machen konnte.
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Wird die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde
oder den Antrag des Steuerpflichtigen nur zum Teil aufgehoben, so sind die Kosten
unter die Kostenpflichtigen (§§ 64, 65) angemessen zu verteilen.
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Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder
einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde treffen im Falle ihrer Verwerfung
oder Zurückweisung die Reichskasse) im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung treffen die Kosten die Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde zur Wahr-
nehmung der streitigen Forderung dem Steuerpflichtigen gegenüber berufen war.
Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder
einen sonstigen Antrag eines Bundesstaats oder der Behörde eines Bundesstaats
treffen die Kasse dieses Bundesstaats.
In vorstehenden Fällen können dem Steuerpflichtigen die Kosten insoweit auf-
erlegt werden, als sie durch sein Verschulden entstanden sind. Wird in den Fällen
von Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs-
finanzhofs usw. in“ der Sache zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden, so ist
die Erstattung der ihm erwachsenen Auslagen ausgeschlossen.
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Die Jurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder eines sonstigen
Antrags hat die Pflicht zur Tragung der Kosten und zur Erstattung der notwendigen
Auslagen eines etwaigen Beteiligten zur Folge. Diese Verpflichtung ist auf Antrag
durch Entscheidung auszusprechen.
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Mehrere zur Tragung der Kosten verpflichtete Beteiligte haften nach Kopfteilen)
bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung kann die Beteiligung zum Maß-
stab der Kostentragung genommen werden.