Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Werden die Kosten mehreren Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt, so 
haften sie auch für die Erstattung als Gesamtschuldner. 
§ 70 
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund einer Ent. 
scheidung über die Kostentragung geltend gemacht werden. 
Das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist beim Reichsfinanzhof 
schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Die Festsetzung erfolgt durch dessen Geschäfts- 
stelle. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist. 
Der Kostenfestsetzungsbeschluß wird dem Antragsteller und dem Erstattungs- 
pflichtigen, letzterem unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung, von Amts 
wegen zugestellt. 
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an 
Erinnerung beim Reichsfinanzhof angebracht werden. Über die Erinnerung entscheidet 
der Senat. 
§ 71 
Aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen findet die Zwangsvollstreckung nach Maß- 
gabe der am Orte der Zwangsvollstreckung für die Beitreibung öffentlichrechtlicher 
Forderungen geltenden Vorschriften statt. 
§ 72 
Die Einziehung der Kosten des Reichsfinanzhofs und die Vollstreckung der von 
ihm festgesetzten Strafen erfolgt durch Vermittlung der Behörden des Bundesstaatt, 
dessen Behörden in erster Instanz über den streitigen Anspruch entschieden haben. Die 
Landesbehörde ist berechtigt, die Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften 
zu stunden und niederzuschlagen. 
§ 73 
Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof finden die für bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und die Vor- 
schriften der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sinngemäß Anwendung. 
Soweit auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs Landesbehörden tätig werden, gelten für 
die Gebühren der Rechtsanwälte, der Zeugen und der Sachverständigen die für die 
Landesbehörden maßgebenden Vorschriften. 
V. Schlußvorschriften 
§ 74 
Diese Ordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.