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b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis
zur Dauer eines Jahres verlängern,
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter
abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung
gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen
Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die
Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem
Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins
erhöhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung
des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist unverzüglich, nach-
dem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein
ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1
Nr. 1 b), ist so frühzeitig zu stellen, wic es von dem Mieter unter
Verücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann.
Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn
die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses vereinbart haben.
3. Hinter 9 2 werden folgende 96 2 a bis 24 eingefügt:
23#
Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber ver-
pflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen
des Mietvertrags durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt
dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde
oder des Vermieters fest.
82b
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten
Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter za
vermieten (& 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzhuchs), wird durch die
Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Einigungsamt soll die
Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen
Grunde verweigert hat.
& 2c
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungs-
amt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein be-
sonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landes-
zentralbehörde