Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1136 — 
b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis 
zur Dauer eines Jahres verlängern, 
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter 
abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung 
gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen 
Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. 
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die 
Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem 
Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins 
erhöhen. 
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung 
des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist unverzüglich, nach- 
dem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein 
ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 
Nr. 1 b), ist so frühzeitig zu stellen, wic es von dem Mieter unter 
Verücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann. 
Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn 
die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Miet- 
verhältnisses vereinbart haben. 
3. Hinter 9 2 werden folgende 96 2 a bis 24 eingefügt: 
23# 
Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber ver- 
pflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen 
des Mietvertrags durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt 
dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde 
oder des Vermieters fest. 
82b 
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten 
Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter za 
vermieten (& 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzhuchs), wird durch die 
Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Einigungsamt soll die 
Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen 
Grunde verweigert hat. 
& 2c 
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungs- 
amt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein be- 
sonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landes- 
zentralbehörde
	        
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