St
— 1137 —
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten,
daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unver-
züglich Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni
1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen
neuen Mieter zu einem höheren Mietzins vermietet wird, als ihn
der letzte Mieter zu entrichten hattej in der Anzeige ist der zuletzt
entrichtete und der neue Mietzins anzugeben,
2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde
den mit dem neuen Mieter vereinbarten Mietzins auf die
angemessene Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist
unverzüglich zu stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters
zugegangen ist.
Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des
Mietzinses.
(24
Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeinde-
behörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel
an Wohnungen geltend macht, anordnen,
1. daß die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis
rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungs-
amts kündigen können, insbesondere wenn die Kündigung
zum Iwecke der Mietsteigerung erfolgt,
2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf
unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht
vorher die Zustimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf
erwirkt hat.
Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung
oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer
eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des 9 2 Abs. 2 findet
Anwendung.
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landes-
zentralbehörde die Stelle, deren Justimmung einzuholen ist.
Im 693 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses
angeordnet (I 2 Abs. 1, 2, §24) oder wird der Mietzins herabgesetzt
& 2c Abs. 1 Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts
als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags.
Der erhält folgende Fassung:
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht
errichtet sind, die in den 9 2 bis 2c vorgesehenen Befugnisse einer
207°