Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

St 
— 1137 — 
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, 
daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unver- 
züglich Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 
1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen 
neuen Mieter zu einem höheren Mietzins vermietet wird, als ihn 
der letzte Mieter zu entrichten hattej in der Anzeige ist der zuletzt 
entrichtete und der neue Mietzins anzugeben, 
2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde 
den mit dem neuen Mieter vereinbarten Mietzins auf die 
angemessene Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist 
unverzüglich zu stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters 
zugegangen ist. 
Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des 
Mietzinses. 
(24 
Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeinde- 
behörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel 
an Wohnungen geltend macht, anordnen, 
1. daß die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis 
rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungs- 
amts kündigen können, insbesondere wenn die Kündigung 
zum Iwecke der Mietsteigerung erfolgt, 
2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf 
unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht 
vorher die Zustimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf 
erwirkt hat. 
Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung 
oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer 
eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des 9 2 Abs. 2 findet 
Anwendung. 
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landes- 
zentralbehörde die Stelle, deren Justimmung einzuholen ist. 
Im 693 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses 
angeordnet (I 2 Abs. 1, 2, §24) oder wird der Mietzins herabgesetzt 
& 2c Abs. 1 Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts 
als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. 
Der erhält folgende Fassung: 
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht 
errichtet sind, die in den 9 2 bis 2c vorgesehenen Befugnisse einer 
207°
	        
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