6.
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anderen Stelle übertragen, wenn die Jusammensetzung dieser Stelle
den Vorschriften des & 4 entspricht.
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im 92 vorgesehenen Be-
fugnisse weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen
sind, sind die Amtsgerichte für die im § 2 bezeichneten Entscheidungen
zuständig; die Vorschriften des & 4 finden keine Anwendung.
Hinter dem § 7 werden folgende 98 7a, 7b eingefügt:
7
Die Landeszentralbehörden können dic ihnen nach den 881, 2e,
21, 6 zustehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen.
87b
Aus Vergleichen, die vor dem Einigungsamte zwischen dem Ver—
mieter und dem Mieter oder einem Dritten abgeschlossen sind, findet
die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
.Der g8 erhält folgende Fassung:
Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (58 2 bis 2d, 6, 7)
finden die Vorschriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter vom
15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Ist nach dem Ermessen des Einigungs-
amts die Anrufung mutwillig erfolgt, so kann der Partei, die das
Einigungsamt angerufen hat, die Zahlung einer Gebühr auferlegt
werden. Die Erhebung einer Gebühr kann ferner angeordnet werden,
wenn die Bedeutung der Sache für die Beteiligten es angemessen er-
scheinen läßt. Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Gebühr und
die zahlungspflichtige Partei. Der Gesamtbetrag der Gebühren darf
das Dreifache der vollen Gebühr des & 8 des Gerichtskostengesetzes und
der der Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes den Be-
trag des einjährigen Mietzinses nicht übersteigen. Das Einigungsamt
bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt.
Hinter dem & 8 wird folgender §& Sa eingefügt:
## Sa
Mit Geldstrafe bis eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich
einer gemäß 9 2c Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Anordnung zuwider eine
ihm obliegende Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrich-
tige oder unvollständige Angaben macht. «