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Bekanntmachung zum Schutze der Mieter
Vom 23. September 1918
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Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet (& 1 der
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs-Gesetzbl.
S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt zu den in den
&2 bis 4 vorgesehenen Entscheidungen ermächtigen.
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in orts-
üblicher Weise bekanntzumachen.
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Das Einigungsamt kann r
1. auf Anrufen eines Mieters
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über
die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältuisses jeweils bis zur
Dauer eines Jahres bestimmen,
b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur
Dauer eines Jahres verlängern,
auf Anrufen eines Vermicters einen mit einem neuen Mieter abge-
schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß
Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen Vergleiche
betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fort-
setzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem Mieter neue
Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen.
Der Antrag des Micters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Ver-
mieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. Ia), ist unverzüglich, nachdem die Kündigung
ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes
Mietverhaltnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b), ist so frühzeitig zu stellen, wie es
von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt
werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden,
wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietver-
hältnisses vereinbart haben.
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* 3
Hat sich ein Vermiceter einer öffentlichen Behörde gegennber verpflichtet,
die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrags durch
das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Miet-
vertrags auf Antrag der Behörde odes des Vermieters fest.