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oder der Gemeindebehörde zu versehen Ist der Vergleich von einem Bevoll—
mächtigten geschlossen, so darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden,
wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
In den Fällen des 9726 Abs. 1, der 727 bis 729, 738, 742, 741,
des §& 745 Abs. 2 und des 9 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare
Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirk
das Einigungsamt seinen Sitz hat.
Das im Abs. 2 bezeichnete Amtsgericht ist zuständig für die Entscheidung
über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen,
sowie für die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Aus-
fertigung.
Der #& 797 Abs. 5 der Zivilprozeßordnung findet Anwendung.
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Die Entscheidung des Einigungsamts über die Gebühr und die baren
Auslagen ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften
über die Beitreibung von Gemeindeabgaben.
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
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Die Bestimmungen der 1 bis 14 finden auf das Verfahren vor den
Amtsgerichten, soweit sie nach § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung zum Schutze der
Mieter in Mieteinigungssachen zuständig sind, mit folgenden Maßgaben ent-
sprechende Anwendung:
1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreiber.
2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die Gebühr und die baren
Auslagen des Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften über die
Beitreibung von Gerichtskosten.
Berlin, den 23. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
I r. von Krause
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Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des IJnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.