Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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missionen zur Festlegung von Demarkationslinien gebildet werden; das Nähere 
hierüber werden die beiderseitigen Truppenbefehlshaber vereinbaren. 
Die Demarkationslinien sollen so gezogen werden, daß zwischen den beider— 
seitigen Fronten neutrale Zonen bestehen, die von den beiderseitigen Heeresange— 
hörigen mit Ausnahme der Parlamentäre nicht betreten werden dürfen. Soweit 
zwischen den beiderseitigen Fronten nicht bereits ein geregelter Verkehr besteht, 
wird ein solcher von den Demarkationskommissionen eingerichtet werden. 
Artikel 2 
Die deutsch-russische Kommission zur Festlegung der im Artikel III Abf. 1 
des Friedensvertrags vorgesehenen Grenzlinie soll auch die im Artikel VI Abs. 2 
dieses Vertrags vereinbarte Ostgrenze Estlands und Livlands genauer festlegen. 
Nach der im Absatz 1 vorgesehenen Festlegung der Ostgrenze Estlands und 
Livlands wird Deutschland das von ihm besetzte Gebiet östlich dieser Grenze un- 
verzüglich räumen. 
Artikel 3 
Deutschland wird das von ihm besetzte Gebiet östlich der Beresina nach 
Maßgabe der Barzahlungen, die Rußland nach Artikel 2 des Deutsch-Russischen 
Finanzabkommens vom heutigen Tage zu leisten hat, schon vor Abschluß des 
allgemeinen Friedens räumen; die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere 
die Festsetzung der einzelnen zu räumenden Abschnitte bleiben der im Artikel 2 
Abs. 1 dieses Ergänzungsvertrags erwähnten Kommission überlassen. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der vor Abschluß 
des allgemeinen Frredens zu bewirkenden Räumung des Besetzungsgebiets westlich 
der Beresina nach Maßgabe der Erfüllung der übrigen von Rußland übernommenen 
finanziellen Verpflichtungen weitere Vereinbarungen zu treffen. 
Iweites Kapitel 
Loslösungsbestrebungen im Russischen Reiche 
Artikel 4 
Deutschland wird sich, soweit nicht im Friedensvertrag oder in diesem 
Ergänzungsvertrag ein Anderes bestimmt ist, in die Beziehungen zwischen dem
	        
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