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Russi schen Reiche und geinen in giuer t uise geinmischn biieli ins-
las en noch unterstützen.
Drittes Kapitel
Nordrussische Gebiete
Artikel 5
Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahrung
seiner Neutralität die Entente-Streitkräfte aus den nordrussischen Gebicten zu
entfernen.
Deutschland übernimmt die Gewähr dafür, daß während dieser Operationen
von finnischer Seite irgendwelche Angriffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf
St. Petersburg, nicht erfolgen.
Artikel 6
Nach Räumung der nordrussischen Gebiete seitens der Entente-Streitkräfte
werden die örtliche russische Küstenschiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der
Nordküste sowie die Segelfischerei innerhalb eines Streifens von 30 Mecilen entlang
dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung ausgeschlossen werden. Die Organe der
deutschen Seekriegsleitung werden in einer noch näher zu vereinbarenden Weise
Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergunstigung nicht zur
Beförderung von Bannware mißbraucht wird.
Viertes Kapitel
Estland, Livland, Kurland und Litauen
Artikel 7
Indem Rußland den in Estland und Livland bestehenden tatsächlichen Ver-
hältnisse en Rechnung trägt, verzichtet es auf die Staatshoheit über diese Gebiett
sowie auf jede Einmischung in deren innere Verhältnisse. Ihr künftiges Schich
wird im Einvernehmen mit ihrer Bevolkerung bestimmt werden.
Aus der chemaligen Ingehörigkeit zu Rußland werden Estland und Livlan
keincrlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen.