Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Russi schen Reiche und geinen in giuer t uise geinmischn biieli ins- 
las en noch unterstützen. 
Drittes Kapitel 
Nordrussische Gebiete 
Artikel 5 
Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahrung 
seiner Neutralität die Entente-Streitkräfte aus den nordrussischen Gebicten zu 
entfernen. 
Deutschland übernimmt die Gewähr dafür, daß während dieser Operationen 
von finnischer Seite irgendwelche Angriffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf 
St. Petersburg, nicht erfolgen. 
Artikel 6 
Nach Räumung der nordrussischen Gebiete seitens der Entente-Streitkräfte 
werden die örtliche russische Küstenschiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der 
Nordküste sowie die Segelfischerei innerhalb eines Streifens von 30 Mecilen entlang 
dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung ausgeschlossen werden. Die Organe der 
deutschen Seekriegsleitung werden in einer noch näher zu vereinbarenden Weise 
Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergunstigung nicht zur 
Beförderung von Bannware mißbraucht wird. 
Viertes Kapitel 
Estland, Livland, Kurland und Litauen 
Artikel 7 
Indem Rußland den in Estland und Livland bestehenden tatsächlichen Ver- 
hältnisse en Rechnung trägt, verzichtet es auf die Staatshoheit über diese Gebiett 
sowie auf jede Einmischung in deren innere Verhältnisse. Ihr künftiges Schich 
wird im Einvernehmen mit ihrer Bevolkerung bestimmt werden. 
Aus der chemaligen Ingehörigkeit zu Rußland werden Estland und Livlan 
keincrlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen.
	        
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