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Artikel 8
Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland, Livland)
Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart.
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In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Durchgangsverkehr von
Waren nach und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß
die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durchgangsabgaben oder allgemeinen
Transportsteuern unterworfen werden dürfen.
(2
Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Eisenbahn-
linien sollen die Frachttarife für die im Durchgangsverkehre mit Rußland zu be-
fördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Uber den Stand vom
1. August 1914 dürfen sie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in
welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betracht kommenben
Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs= und Betriebskosten, einschließlich der
Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Fach
dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleichen Strecke
und in derselben Richtung beförderten gleichartigen Güter, die aus dem Inland
kommen oder zum Verbleib dortselbst bestimmt sind.
* 3
Die Schiffahrt auf der Düna zwischen Rußland und dem offenen Meerr
sowie zwischen allen Plätzen an der livländisch-kurländischen Düna und an der
russischen Düna soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen
Vorschriften beachtet werden, zur Beförderung von Waren und Reisenden fret
sein, ohne daß ein Unterschied zwischen den Schiffen und den Angehörige bes
einen und des anderen Teiles gemacht werden darf. Sie soll keiner Abgabe urter.
liegen, die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung gründet. Sie soll kin###
Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags= oder Aufenthaltsverpflichtung untew
worfen werden.
Ausschließliche Schiffahrtsvergünstigungen dürfen weder an irgendwelche De-
sellschaften oder Körperschaften noch an Privatpersonen verliehen werden.
Abgaben für die Benutzung von Werken und Einrichtungen, die zur Er
leichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des