Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 8 
Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland, Livland) 
Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart. 
81 
In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Durchgangsverkehr von 
Waren nach und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß 
die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durchgangsabgaben oder allgemeinen 
Transportsteuern unterworfen werden dürfen. 
(2 
Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Eisenbahn- 
linien sollen die Frachttarife für die im Durchgangsverkehre mit Rußland zu be- 
fördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Uber den Stand vom 
1. August 1914 dürfen sie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in 
welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betracht kommenben 
Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs= und Betriebskosten, einschließlich der 
Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Fach 
dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleichen Strecke 
und in derselben Richtung beförderten gleichartigen Güter, die aus dem Inland 
kommen oder zum Verbleib dortselbst bestimmt sind. 
* 3 
Die Schiffahrt auf der Düna zwischen Rußland und dem offenen Meerr 
sowie zwischen allen Plätzen an der livländisch-kurländischen Düna und an der 
russischen Düna soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen 
Vorschriften beachtet werden, zur Beförderung von Waren und Reisenden fret 
sein, ohne daß ein Unterschied zwischen den Schiffen und den Angehörige bes 
einen und des anderen Teiles gemacht werden darf. Sie soll keiner Abgabe urter. 
liegen, die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung gründet. Sie soll kin### 
Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags= oder Aufenthaltsverpflichtung untew 
worfen werden. 
Ausschließliche Schiffahrtsvergünstigungen dürfen weder an irgendwelche De- 
sellschaften oder Körperschaften noch an Privatpersonen verliehen werden. 
Abgaben für die Benutzung von Werken und Einrichtungen, die zur Er 
leichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des
	        
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