Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Besetzungsgebiete gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und 
anderen Waren für die Russische Regicrung unter Aufsicht russischer Beamten zu— 
lassen; das Gleiche gilt für die im Besetzungsgebiete gelegenen Teile der Eisen— 
bahnlinien Tagaurog-Rostow und DTaganrog-Kurs k während der Dauer der 
Besetzung. 
Solange das Donezbecken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1 durch deutsche 
Truppen besetzt bleibt, erhält Rußland von den dort geförderten Kohlenmengen 
monatlich eine dreifach großere Tonnenzahl, als es gemäß Artikel 14 Abs. 2 aus 
dem Bakugebiete Rohöl oder Roholprodukte an Deutschland überlaßt, und eine 
vierfache größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen; 
soweit die Kohlenförderung im Donczbecken hierzu nicht ausreicht oder fur andere 
Zwecke verwendet werden muß, wird sie durch deutsche Kohlen ergänzt werden. 
Sechstes Kapitel 
Kaukasien 
Artikel 13 
Rußland erklärt sich damit einverstanden, daß Deutschland Georgien als 
selbständiges Staatswesen anerkennt. 
Artikel 14 
Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Opera- 
tionen in Kaukasien außerhalb Georgiens oder der im Artikel IV Abs. 3 des 
Friedensvertrags erwähnten Bezirke Unterstützung leisten. Auch wird es dafür 
eintreten, daß in Kaukasien Streitkräfte einer dritten Macht die nachstehende Linie 
nicht überschreiten: Kura von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje, 
von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agriobaj weiter gerade Linie 
bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku, Schemacha und Kuba 
treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere. 
Rußland wird im Bakugebiete die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten 
nach Kräften fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monat- 
lich mindestens eine noch zu vereinbarende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland 
liberlassen; soweit die im Bakugebiete gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser 
Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen,
	        
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