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Besetzungsgebiete gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und
anderen Waren für die Russische Regicrung unter Aufsicht russischer Beamten zu—
lassen; das Gleiche gilt für die im Besetzungsgebiete gelegenen Teile der Eisen—
bahnlinien Tagaurog-Rostow und DTaganrog-Kurs k während der Dauer der
Besetzung.
Solange das Donezbecken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1 durch deutsche
Truppen besetzt bleibt, erhält Rußland von den dort geförderten Kohlenmengen
monatlich eine dreifach großere Tonnenzahl, als es gemäß Artikel 14 Abs. 2 aus
dem Bakugebiete Rohöl oder Roholprodukte an Deutschland überlaßt, und eine
vierfache größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen;
soweit die Kohlenförderung im Donczbecken hierzu nicht ausreicht oder fur andere
Zwecke verwendet werden muß, wird sie durch deutsche Kohlen ergänzt werden.
Sechstes Kapitel
Kaukasien
Artikel 13
Rußland erklärt sich damit einverstanden, daß Deutschland Georgien als
selbständiges Staatswesen anerkennt.
Artikel 14
Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Opera-
tionen in Kaukasien außerhalb Georgiens oder der im Artikel IV Abs. 3 des
Friedensvertrags erwähnten Bezirke Unterstützung leisten. Auch wird es dafür
eintreten, daß in Kaukasien Streitkräfte einer dritten Macht die nachstehende Linie
nicht überschreiten: Kura von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje,
von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agriobaj weiter gerade Linie
bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku, Schemacha und Kuba
treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere.
Rußland wird im Bakugebiete die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten
nach Kräften fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monat-
lich mindestens eine noch zu vereinbarende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland
liberlassen; soweit die im Bakugebiete gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser
Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen,