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werden sie durch anderwärts gewonnene Menaen ergänzt werden. Der Kaufpreis
wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Rußland zu überlassenden
Kohlenmmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3 & 2 des Deutsch-NRussischen
Finanzabkommens vom heutigen Tage russischerseits an Deutschland zu liefernden
Warenbeträge verrechuct.
Siebentes Kapitel
Behandlung der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften beschlag-
nahmten russischen Kriegsschiffe und russischen Vorräte
Artikel 15
Deutschland erkennt das Eigentum Rußlands an den nach der Ratifikation
des Friedensvertrags von deutschen Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegs-
schiffen an, vorbehaltlich der Auscinandersetzung Nußlands mit der Ukraine und
Finnland über das Staatsvermogen des ehemaligen russischen Kaiserreichs.
Die beschlagnahmten Kriegsschiffe bleiben bis zum Abschluß des allgemeinen
Friedens unter deutscher Aufsicht.
Artikel 16
Deutschland erkennt den Anspruch Rußlands auf Vergütung für die russi-
schen Vorräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukraine und Finnlands
von deutschen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird
bei der Auseinandersetzung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und
Rußlands aus dem Jusatzvertrage zum Friedensvertrage verrechunet.
Achtes Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 17
Dieser Ergänzungsvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen
bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.