Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  85  —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 25 
Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften. 
S 85.  
 
 
 
(Nr. 6248) Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfall- 
verhütungsvorschriften. Vom 19. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
 § 1 
Die Vorstände der gewerblichen Berufsgenossenschaften können Vorschriften 
zur Verhütung von Unfällen (§§ 848 ff. der Reichsversicherungsordnung) ohne 
vorherige Begutachtung durch die Sektionsvorstände (§ 852 a. a. O.) und ohne 
Mitwirkung der Genossenschaftsversammlung erlassen. Die weiteren Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften 
werden hierdurch nicht berührt. 
§ 2 
Die nach § 1 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften treten mit Ende des 
Kalenderjahrs außer Kraft, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg 
beendet ist. 
§ 3 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Rcichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1918. 
 
	        
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