Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Banhguthaben 
  
Artikel 7 
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die in seinem 
Gebiete bei Bank= und Geldinstituten verwahrten Vermögensgegenstände (Bank- 
depots) von Angehörigen des anderen Teiles, mit Einschluß der für sie bei einer 
zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen 
staatlich beauftragten Sammelstelle hinterlegten Gelder und Wertpapiere, den Berech- 
tigten auf Verlangen ausgehändigt werden, und daß diese sie frei von staatlichen 
Abgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Heimatstaats ausführen können. 
Jeieder Teil wird die in seinem Gebiete befindlichen Bankdepots ohne weiteres 
als Depots von Angehörigen des anderen Teiles im Sinne des Absatz 1 betrachten, 
wenn sie auf den Namen eines solchen Angehörigen hinterlegt sind. In sonstigen 
Fällen ist besonders nachzuweisen, daß es sich um Depots von Angehörigen des 
anderen Teiles handelt; etwaige Meinungsverschiedenheiten hierüber werden auf 
Antrag durch eine Kommission entschieden, die aus je einem Vertreter der beiden 
Regierungen und einem neutralen Obmamn besteht. 
Kommissionen der im Absatz 2 bezeichneten Art sollen alsbald nach dem 
Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Berlin, Moskau und St. Petersburg gebildet 
werden; die Obmänner sollen vorbehaltlich der Genchmigung der Königlich 
Schwedischen Regierung von den schwedischen Konsuln an diesen Plätzen ernannt 
werden. 
Artikel 8 
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die in seinem 
Gebiete befindlichen Bank= und Geldinstitute fällige Geldforderungen (Bankguthaben) 
von Angehörigen des anderen Teiles alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Ver- 
einbarung den Berechtigten auf Verlangen auszahlen, ohne sich auf die im Artikel? 
& 3 Abs. 1 Satz! des ZJusatzvertrags zu dem Friedensvertrage vorgesehene Stundung zu 
berufen. Aueh soll es den Berechtigten freistehen, die abgehobenen Beträge frei von 
staatlichen Abgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Heimatstagts auszuführen. 
Auf die im Absatz 1 bezeichneten Bankguthaben finden die Bestimmungen des 
Artikel 7 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
	        
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