Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1192 — 
Erstes Kapitel 
Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schecks 
Artikel 1 
Hat die Vorlegung eines Wechsels zur Sahlung oder die Protesterhebung 
oder die Vornahme einer anderen zur Erhattung. der Wechselrechte erforderlichen 
Handlung während des Krieges infolge gesetzuicher Vorschriften oder infolge höherer 
Gewalt nicht erfolgen können, so soll die Handlung zu Gunsten der Angehörigen 
der vertragschließenden Teile als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn sie vor 
Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensvertrags oder, so— 
fern in diesem Zeitpunkt die Verhinderung noch fortdauerte, innerhalb zweier 
Monate nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaten 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten 
mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht nachgeholt wird. 
Ist durch eine aus Anlaß des Krieges für den Jahlungsort ergangene ge- 
setzliche Bestimmung eine neue Frist für die Vorlegung des Wechsels zur Jahlung 
und für die Protesterhebung eingeführt worden, so soll eine Vorlegung und Protest- 
erhebung, die innerhalb der neuen Frist und vor Ablauf des achten Monats nach 
der Ratifikation des Friedensvertrags zwuchen Deurschland und Rußland erfelar, 
zu Gunsten der Angehorigen der ve. tragschließenden Teile auch dann als recht, 
zeitig vorgenommen gelren, wenn der Inbaber des Wechsels an der Vornahme 
innerhalb der alien Frist nicht verhindert war. 
Artikel 2 
Bei Wechseln, die gemäß Artikel 7 & 3 Abs. 1 des Insatzvertrags nicht vor 
Ablauf von sechs Monat n nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt 
zu werden brauchen, gilt die Vorlegung zur- Zahlung sowie die Protesterhebung 
mangels Jahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie während des siebenten 
oder achten Monats nach der Ratifikatien, oder, sofern die Vornahme der Handlung 
innerhalb dieser Frist durch höhere Gewalt rerhindert wird, innerhalb zweier 
Monate nach dem Wegsall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaren 
nach der Natifikation des Friedensvextrags zwischen Deu schland und der letzten 
mit Deutschland im Kriege befindlichen Grobmacht erfolgt. 
Artikel 3 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinne der Artikel 1, 2 ist es 
insbesondere anzus hen, wenn der unmi'telbare Postverkehr mit dem Orte, wo 
die Handlung vorgenommen werden muß, unterbrochen ist.
	        
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