Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1194 — 
Artikel 4 
Wird in den Fällen der Artikel 1, 2 nach Ablauf von 6 Monaten seit der 
Ratifikation des Friedensvertrags der Wechsel nicht zur Jahlung vorgelegt, so 
kann sich der Schuldner von der Wechselverpflichtung dadurch befreien, daß er die 
Wcchselsumme nebst den aufgelaufenen Jinsen bei der nach den Landesgesetzen des 
Zahlungsorts zuständigen amtlichen Stelle auf Gefahr und Kosten des Wechsel- 
inhabers hinterlegt. 
Artikel 5 
Auf Rechtsverhältnisse aus Schecks finden die Bestimmungen der Artikel 1 
bis 4 entsprechende Anwendung. 
Iweites Kapitel 
Rechtsverhältnisse aus Valutageschäften 
Artikel 6 
Verpflichtungen aus Termingeschäften in Valuten, insbesondere in Geldsorten, 
Wechseln, Schecks und Auszahlungen, die bei Kriegsausbruch zwischen den beiderseitigen 
Staatsangehörigen schwebten, sollen zu den vereinbarten Bedingungen innerhalb der 
für die Bezahlung von Geldforderungen zwischen Deutschland und Rußland fest. 
gesetzten Zeit erfüllt werden. Handelt es sich bei den Termingeschäften um die 
Währung eines Staates, mit dem Deutschland sich noch im Kriegszustande be- 
findet, so hat die Erfüllung binnen 6 Monaten nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags mit diesem Staate zu erfolgen. 
Drittes Kapitel 
Gewerbliche Schutzrechte 
Artikel 7 
Zur Zahlung der für gewerbliche Schutzrechte durch ihre Wiederherstellung 
gemäß Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Zusatzvertrags fällig gewordenen Gebühren soll 
den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles in dem Gebicete des anderen Teiles 
unter Wegfall der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Zuschläge einc Frist von 
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens zustehen. 
In gleicher Weise wird die Jahlung der vor dem Inkrafttreten des Ab- 
kommens fällig gewordenen weiteren Gebühren befristet.
	        
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