Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1196 — 
Artikel 8 
Die im Artikel 9 & 2 Abs. 1 des Zusatzvertrags vorgesehene Frist für die 
Nachholung einer aus Anlaß des Krieges versäumten Handlung wird bis zum 
Ablauf eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutsch- 
land und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert. 
Artikel 9 
Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches 
Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von dem- 
jenigen, der es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vor- 
schriftsmäßig angemeldet hat, innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation des 
Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege 
befindlichen Großmacht unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren An- 
meldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung allen inzwischen eingereichten 
Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen cingctretene Tatsachen nicht un- 
wirksam gemacht werden können. 
Artikel 10 
Durch die Bestimmung des Artikel 9 werden die in den jetzigen oder 
künftigen Gesetzen jedes Teiles enthaltenen Vorschriften nicht berührt, wonach der 
Schutz für Gegenstände der angemeldeten Art versagt oder im öffentlichen Inter- 
esse beschränkt oder entzogen werden kann oder gegenüber Dritten, die in der 
Zeit zwischen dem Eingang der früheren und dem der späteren Anmeldung den 
Gegenstand in gutem Glauben benutzt haben, keine Wirkung hat. 
Artikel 11 
Die Russische Regierung erklärt sich bereit, demnächst mit der Deutschen 
Regierung in Verhandlungen uber den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigen- 
tums einzutreten. 
Viertes Kapitel 
Verjährungsfristen 
Artikel 12 
In Ergänzung der Bestimmungen des Artikel 10 des Zusatzvertrags wird 
über die Erweiterung der Verjährungs= und Vorlegungsfristen vereinbart, daß,
	        
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