Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1198 — 
wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt verhindert ist, sein Recht bis zum 
Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist sich zu Gunsten der 
Angehörigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltlich weitergehender Vor- 
schriften der Landesgesetze, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit Wegfall des 
Hindernisses, jedoch nicht über sechs Monate nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befind- 
lichen Großmacht verlängert. 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die im Absatz 1 und 
im Artikel 10 des Zusatzvertrags vorgesehene Fristverlängerung auch für die Frist 
zur Klagcerhebung aus Wechseln und Schecks gilt. 
Fünftes Kapitel 
Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeite#n 
Artikel 13 
Zivil= und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Staats- 
angehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständig- 
keit der nationalen Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten 
unterbreitet werden. 
Artikel 14 
Die Schiedsgerichte sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den 
beiderseitigen Staatsangehörigen, sofern es sich handelt um 
1. vermögensrechtliche Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 1. August 1914 
geschlossen sind; 
2. Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. August 1914 
ausgestellt sind; 
3. Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, die vor 
dem 1. August 1914 begründet sind. 
Artikel 15 
Im Sinne des Artikel 14 sind Deutschen oder Russen gleich zu achten 
juristische Personen und Gesellschaften, die in Deutschland oder Rußland ihren 
Sitz haben. Ausgenommen sind juristische Personen und Gesellschaften, die wegen 
feindlicher Kapitalbeteiligung, Leitung oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder 
Liquidation stehen. 
Durch eine nach dem 29. März 1918 eingetretene Rechtsnachfolge in den 
Anspruch oder die Schuld wird die Quständigkeit des Schiedsgerichts weder be- 
gründet noch ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.