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wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt verhindert ist, sein Recht bis zum
Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist sich zu Gunsten der
Angehörigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltlich weitergehender Vor-
schriften der Landesgesetze, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit Wegfall des
Hindernisses, jedoch nicht über sechs Monate nach der Ratifikation des Friedens-
vertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befind-
lichen Großmacht verlängert.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die im Absatz 1 und
im Artikel 10 des Zusatzvertrags vorgesehene Fristverlängerung auch für die Frist
zur Klagcerhebung aus Wechseln und Schecks gilt.
Fünftes Kapitel
Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeite#n
Artikel 13
Zivil= und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Staats-
angehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständig-
keit der nationalen Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten
unterbreitet werden.
Artikel 14
Die Schiedsgerichte sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den
beiderseitigen Staatsangehörigen, sofern es sich handelt um
1. vermögensrechtliche Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 1. August 1914
geschlossen sind;
2. Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. August 1914
ausgestellt sind;
3. Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, die vor
dem 1. August 1914 begründet sind.
Artikel 15
Im Sinne des Artikel 14 sind Deutschen oder Russen gleich zu achten
juristische Personen und Gesellschaften, die in Deutschland oder Rußland ihren
Sitz haben. Ausgenommen sind juristische Personen und Gesellschaften, die wegen
feindlicher Kapitalbeteiligung, Leitung oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder
Liquidation stehen.
Durch eine nach dem 29. März 1918 eingetretene Rechtsnachfolge in den
Anspruch oder die Schuld wird die Quständigkeit des Schiedsgerichts weder be-
gründet noch ausgeschlossen.