Artikel 16
Das Schiedsgericht kann nur angernfen werden, wenn einer der im
Artikel 14 bezeichneten Ansprüche auf dem Wege der Klage oder der Widerklage
geliend gemacht wird und eine Partei die Verhandlung vor dem Schiedsgericht
beantragt.
Der Kläger kann den Antrag auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht
nur durch Einreichung der Klageschrift bei dem Schiedsgericht stellen. Erhebt er
die Klage bei dem ordentlichen Gerichte, so verliert er das Recht auf Anrufung
des Schiedsgerichts.
Der Beklagte hat den Antrag in der Klagebeantwortung, spätestens aber
zwei Monate nach Zustellung der Klage, zu stellen. Wird in einem Verfahren
vor dem ordentlichen Gericht eine Widerklage erhoben, so hat der Kläger den
Antrag, über die Widerklage vor dem Schiedsgericht zu verhandeln, bei der Be—
antwortung der Widerklage, spätestens aber zwei Monate nach Erhebung der
Widerklage zu stellen.
Das ordentliche Gericht hat Anträge auf Verhandlung vor dem Schieds-
gericht diesem vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Das Schieds-
gericht kann einen Antrag trotz Versäumung der im Absatz 3 vorgesehenen Frist
von zwei Monaten zulassen, wenn die Einhaltung der Frist infolge höherer Ge-
walt nicht möglich war.
Die Cntscheidung des Schiedsgerichts, daß seine Juständigkeit bestehe oder
nicht bestehe, ist für die Gerichte Deutschlands und Rußlands bindend.
Artikel 17
Die zur Entscheidung berufscnen Schiedsgerichte werden in Berlin und
Moskau errichtet.
Das Schiedsgericht in Berlin ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohn-
sitz in Deutschland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands und
Rußlands hat und ein deutscher Staatsangehöriger ist.
Das Schiedsgericht in Moskau ist zuständig, wenn der Beklagte seinen
Wohnsitz in Rußland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Rußlands
und Deutschlands hat und ein russischer Staatsangehöriger ist.
Ist infolge mehrfacher Wohnsitze des Beklagten die Zuständigkeit beider
Schiedsgerichte begründet, so hat der Kläger die Wahl, welches Schiedsgericht er
anrufen will. Das Gleiche gilt, wenn von mehreren Beklagten, die in Ansehung
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, der eine in Deutschland, der
andere in Rußland seinen Wohnsitz hat.