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Artikel 29
Die Frist zwischen der Justellung der Klageschrift und dem ersten Ver-
handlungetermin (Einlassungsfrist) soll mindestens sechs Wochen, die Fiist zwischen
der Zustellung der Ladung und einem späteren Termine (Ladungsfrist) mindestens
einen Monat betragen. Das Schiedsgericht kann die Einlassungsfrist und die
Ladungsfrist auf Antrag aus be-onderen Gründen abkürzen. Ist die Einlassungs-
frist orer die Ladungsfrist nicht gewahrt, so kann die Verlegung des Termins
bcantragt werden.
Artikel 30
Ist die Ladung oder die Verkündung des Termins ordnungsmäßig erfolgt,
so kann auch in Abwesenheit der ausgeöliebenen Partei verhandelt und entschieden
werden.
Artikel 31
Das Schiedsgericht kann deutsche und russiscbe Gerschte innerhalb ibrer
Zuständigkeit im unmittelbaren Geschäftsverkohr um die Bewinkung von Justellungen
und Erhebung von Beweisen ersuchen. Es kann seinerseits Justellungen bewirken;
auch kann es Jeugen und Sachverständ'ge, die vor ihm erscheine'n, eidlich rder
uncidlich vernehmen sowie Parteicide und Versicherungen an Eidesstatt abuehmen.
Das Scht'edsgericht kann Jeugen und Sachverständigen, die vor ihm er
scheinen, die Erstaitung ihrer Auslagen und eine Eutschädmgung für Jeirversaumnis
zubilligen; es kann ihnen auch cinen Vorschuß gewähren.
Artikel 32
Die Parteien können sich in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht durch
einen Bevollmächtigten, insbesondere durch den Beauftragten eints staatlich an-
erkannten G äubigerschutzverbandes vertreten lassen.
Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Kosten der
Parteivertreter der obsiegenden Pariei zu erstatten sind.
Artikel 33
Die Parteien und ihre Vertreter sind befugt, beim Sch'edsgericht alle Rechts,
behelfe vorzubringen, die sic zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten.
Nachdem die Parteien oder ihre Vertreter alle Aufklärungen zu Gunsten
ihrer Sache vorgetragen und über das Beweisergebnis verhandelt haben, spricht
der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.