Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr. 
Scaatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, 
Gewerbe und Handel 
und Staateministerium der Finanzen. 
Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsge- 
setzblatt S. 233) wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. v. Mts. Nr. 1220 
bezeichneten Betreffs (N.-G.-Bl. S. 3) nachstehend im Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht, 
daß zur Ummechslung der hienach außer Kurs gesetzten Einsechstelthalerstücke deutschen Ge- 
präges die sämmtlichen k. Kreiscassen, die k. Rentämter und in den rechtsrheinischen Re- 
gierungsbezirken auch die k. Haupt= und Nebenzollämter bestimmt sind, und daß auch für die 
weitere Annahme dieser Münzen in Zahlung bei den übrigen Staatscassen während der drei- 
monatlichen Einlösungsfrist Fürsorge getroffen ist. 
München, den 4. März 1878. 
v Riedel. v. Dillis, Staateratb. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
81. 
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges; 
2) die ½-, ¼= und ½-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges; 
3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und 
die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennig. 
stücke (/8-, 1/10= und ½112-Groschenstücke);
	        
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