Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1227 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 134 
Inhalt: Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallfürsorge 
für Gefangene. S. 1227. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6483) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 3. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verletzten, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für 
Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536) eine Rente von zwei 
Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum 31. De- 
zember 1919 auf Antrag eine monatlich im voraus zahlbare Zulage von acht 
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern sich die Verletzten im Inland auphalten 
und nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
§ 2 
Der Antrag ist an die Ausführungsbehörde, welche die Rente festgesetzt 
hat, oder an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Die untere Verwaltungs- 
behörde gibt den Antrag unverzüglich an die Ausführungsbehörde ab und teilt 
ihr den Tag des Einganges mit. 
§ 3 
Die Ausführungsbehörde entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teil- 
weiser  Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ent- 
scheidung der Ausführungsbehörde ist binnen einem Monat nach Zustellung Be- 
schwerde zulässig. 
Über die Beschwerde entscheidet endgültig diejenige Stelle, die zu ent- 
scheiden  hätte, wenn es sich um eine Beschwerde gegen einen Rentenbescheid 
handeln würde. Diese Stelle ist in der Entscheidung über den Antrag auf Ge- 
währung der Zulage anzugeben. 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1918.