Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des 
* 1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft 
bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung 
der Zulage rechtfertigen. 
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Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei 
Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Antrag 
eingegangen ist, gewährt. 
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Die Zulage fällt weg, wenn der Bezug der Rente ruht oder wenn der 
Verletzte sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder wenn er nicht mehr eine Rente 
in der im & 1 angegebenen Höhe bezieht. 
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Die Zulage wird dem Berechtigten auf Anweisung der Ausführungsbehörde 
vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen 
Quittung ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Berechtigten von der Ausführungs- 
behörde mitgeteilt. 
* 8 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist be- 
fugt, die bei den Jahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
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Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs weisen die obersten 
Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden die für sie geleisteten Zahlungen 
nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. 
Die Ausführungsbehörden haben die Beträge binnen drei Monaten nach 
Empfang des Forderungsnachweises an die bezeichnete Postkasse abzuführen. 
*#ä10 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oltober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 3. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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