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tabak monatlich verarbeiten und Heereslieferungen ausführen. Würde bei Zigarren-
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen ausführen, die Verarbeitung infolge
der Einschränkung (Abs. 2) unter 150 Kilogramm Rohtabak monatlich herabgehen,
so dürfen gleichwohl 150 Kilogramm monatlich verarbeitet werden. Bei Zigarren-
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen nicht ausführen, ermäßigen sich diese
Mengen auf 75 Kilogramm.
Die für den Bezug von Rohtabak auf Dauerschein zugelassene Höchstmenge
beträgt monatlich 50 Kilogramm.
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale ver-
mittelten Aufträge.
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise den
Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder
überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und
den Bedarfsanteil von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend
herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Kom-
missar des Reichskanzlers zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des
Bedarfsanteils ist Beschwerde an einen aus dem Kommissar des Reichskanzlers
und zwei vom Reichskanzler zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie zu-
sammengesetzten Ausschuß zulässig.
Die Ubertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag der Zentrale
mit Genehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Kommissars
des Reichskanzlers zulässig.
Berlin, den 10. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezun des Reichs-SGesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt der Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.