Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1235 — 
tabak monatlich verarbeiten und Heereslieferungen ausführen. Würde bei Zigarren- 
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen ausführen, die Verarbeitung infolge 
der Einschränkung (Abs. 2) unter 150 Kilogramm Rohtabak monatlich herabgehen, 
so dürfen gleichwohl 150 Kilogramm monatlich verarbeitet werden. Bei Zigarren- 
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen nicht ausführen, ermäßigen sich diese 
Mengen auf 75 Kilogramm. 
Die für den Bezug von Rohtabak auf Dauerschein zugelassene Höchstmenge 
beträgt monatlich 50 Kilogramm. 
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale ver- 
mittelten Aufträge. 
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise den 
Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder 
überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und 
den Bedarfsanteil von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend 
herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Kom- 
missar des Reichskanzlers zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des 
Bedarfsanteils ist Beschwerde an einen aus dem Kommissar des Reichskanzlers 
und zwei vom Reichskanzler zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie zu- 
sammengesetzten Ausschuß zulässig. 
Die Übertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag der Zentrale 
mit Genehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Kommissars 
des Reichskanzlers zulässig. 
Berlin, den 10. Oktober 1918. 
  
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt der Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.