Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 — 1239 —  Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 139 
Inhalt: Verordnung über Zuckerrübensamen. S. 1239. — Bekanntmachung über Änderung der Ver- 
ordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 1240.— 
Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. S. 1242. — 
Bekanntmachung über Besenginster. S. 1247. — Bekanntmachung über die Regelung der 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen 
für das Betriebsjahr 1918/19. S. 1250. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6490) Verordnung über Zuckerrübensamen. Vom 15. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
  
wird verordnet: 
Artikel 1 
Die durch die Verordnung über Zuckerrübensamen vom 3. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 885) festgesetzten Preise werden wie folgt geändert:: 
1. Der Preis für Zuckerrübensamen, der von Vermehrungsstellen auf 
Grund bereits abgeschlossener Verträge an Züchter zu liefern ist (§ 1 
Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917), wird für Samen aus 
den Ernten 1918, 1919 und 1920 auf 80 Mark für je 50 Kilogramm 
erhöht. Dies gilt nur, sofern Samen bis mindestens einschließlich 
des Jahres 1920 zu liefern ist oder die Vermehrungsstelle sich zur 
Lieferung bis 1920 bereit erklärt. 
2. Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen zur Aussaat in den Jahren 1919, 
1920 oder 1921 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917) darf, 
vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 der Verordnung vom 3.Oktober 1917, 
der Preis von 100 Mark für je 50 Kilogramm nicht überschritten 
werden. 
Soweit Verträge über Lieferung zur Aussaat in den Jahren 1919, 
1920 oder 1921 bereits abgeschlossen sind, tritt an die Stelle des 
vereinbarten Preises ein um 43 Mark für je 50 Kilogramm erhöhter Preis. 
Relchs-Gesetzblatt 1918. 227 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1918.