Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 139
Inhalt: Verordnung über Juckerrübensamen. S. 1230. — Bekanntmachung über Anderung der Ver-
ordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 1240.—
Bekanntmachung über Beschaffung von Tapierholz für Jeitungsdruckpapier. S. 1212. —
Bekanntmachung über Besenginster. S. 1217. — Bekanntmachung über die Regelung der
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen
für das Betriebsjahr 1918/19. S. 1780.
(Nr. 6490) Verordnung über Zuckerrübensamen. Vom 15. Oktober 1918.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
wird verordnet:
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
ernährung vom
Artikel 1
Die durch die Verordnung über ZJuckerrübensamen vom 3. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 885) festgesetzten Preise werden wie folgt geändert::
1. Der Preis für Juckerrübensamen, der von Vermehrungsstellen auf
Grund bereits abgeschlossener Verträge an Züchter zu liefern ist & 1
Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917), wird für Samen aus
den Ernten 1918, 1919 und 1920 auf 80 Mark für je 50 Kilogramm
erhöht. Dies gilt nur, sofern Samen bis mindestens einschließlich
des Jahres 1920 zu liefern ist oder die Vermehrungsstelle sich zur
Lieferung bis 1920 bereit erklärt.
2. Beim Verkaufe von Juckerrübensamen zur Aussaat in den Jahren 1919,
1920 oder 1921 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917) darf,
vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 der Verordnung vom 3.Oktober 1917,
der Preis von 100 Mark für je 50 Kilogramm nicht überschritten
werden.
Soweit Verträge über Lieferung zur Aussaat in den Jahren 1919,
1920 oder 1921 bercits abgeschlossen sind, tritt an die Stelle des
vereinbarten Preises ein um 43 Mark für je 50 Kilogramm erhöhter Preis.
Relchs-Gesetzblatt 1918. 227
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1918.