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Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6192) Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier.
Vom 17. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Versorgung
der Tageszeitungen mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichs-
stelle für Papierholz in Berlin ob. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig
Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten einschließlich Elsaß-
Lothringen, vier auf Zeitungsdruckpapierfabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins
auf Holzschleifereien und vier auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichskanzler
ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung
des Reichskanzlers bedarf.
Die Änderung der Satzung der Gesellschaft und Änderungen in der Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 2
Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier sind für die Zeit vom 1. November 1918 bis zum 30. September 1919
700 000 Raummeter Papierholz alsbald zu sichern.
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein:
spätestens bis zum 28. Februar 1919 350 000 Raummeter,
spätestens bis zum 31. Juli 1919 350 000 Raummeter.