Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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treibenden, in den Fällen des § 4 zwei Beisitzer aus den von den Besitzern von 
Umschlagsvorrichtungen vorgeschlagenen Personen berufen werden. In den Fällen 
des § 6 Abs. 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnen- 
schiffahrt finden für die Berufung der Beisitzer die vorstehenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 3 
Auf das Verfahren finden die §§ 3 bis I7, 19 und 20 der Anordnung 
für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
1915 S. 469, 1916 S. 1021) insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht 
aus den Vorschriften dieser Bekanntmachung ein anderes ergibt. 
An die Stelle der in den §§ 5, 6, 9, 11 der genannten Anordnung be- 
zeichneten Militär- und Marinebehörden   tritt die Schiffahrtsabteilung beim Chef 
des Feldeisenbahnwesens. 
§ 4 
Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist schriftlich oder 
zu Protokoll der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu stellen und unter Dar- 
legung der Sachlage mit Angabe der Beweismittel kurz zu begründen; der An- 
tragsteller soll die ihm zugänglichen Beweismittel, insbesondere Urkunden, beifügen. 
In den Fällen des § 5 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekannt- 
gabe der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Entschädigung zu stellen; in den 
Fällen des § 6 daselbst kann das Schiedsgericht innerhalb eines Jahres nach Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts angerufen werden. 
Gegen die Versäumung der im Abs. 2 bezeichneten Fristen findet die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Auf die Wiedereinsetzung finden 
die Vorschriften der §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. Die im § 234 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt einen Monat. 
§ 5 
Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die Beteiligten zu hören. 
Als Beteiligte gelten im Sinne dieser Bekanntmachung: 
1. die Verpflichteten nach den §§ 3 und 4 der Verordnung über wirt- 
schaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt, 
2. in den Fällen der Eigentumsüberlassung ferner die dinglich Berechtigten 
und diejenigen Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Auf- 
wendungen gemacht haben oder denen an den Gegenständen ein Zurück- 
behaltungsrecht zugestanden hat, 
3. in den Fällen des § 6 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt die zum Wiederkaufe Berechtigten, 
4. die Schiffahrtsabteilung.
	        
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