Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht 
einverstanden, so setzt das Schiedsgericht 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der 
im Abs. 1 festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die end- 
gültige Festsetzung des Ubernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu 
übergeben und die Reichsstelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr 
gebotenen Preis zu zahlen. 
Die Jahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu 
leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an 
welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz 
zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des 3 
Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 
2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
(5 
Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forst. 
sachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1918 und vor dem 
1. Mai 1919 auf Grund der Holzverkaufscrgebnisse im letzten vollendeten Kalender- 
halbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothriugens 
am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Gum# 
dieser Feststellungen den durchschnittlichen Preis des Papicrholzes am Abnahment 
im Walde für den genannten Seitraum. 
Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung 
des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Ein- 
standspreis des Papierholzes der Betriebe (X 7) für die dem Zeitpunkt der V#r# 
anschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest. 
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Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung 
eine entsprechende JZahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich 
leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 350 000 Naum- 
meter. Die Jahlung der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils 
für die abgelaufene Frist des & 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird 
von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben. 
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes 
und dem Unterschiede zwischen dem Ubernahmepreise & 4 Abs. 1) und dem 
durchschnittlichen Einstandspreise & 5) des Papierholzes. 
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§ 2) ent- 
srrechend. 
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der in Betracht kommenden 
Landesregierung bestimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holz= 
lieferung Zahlung geleistet werden muß. 
 
	        
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