Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Reichsstelle fuͤr Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs C 7), 
der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Bestanden verarbeitet, bei Ab. 
lieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen 
dem Übernahmepreise (F4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten 
Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach 
(b festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden. 
11 
Erzeugnisse, die aus Papierholz nach 9 9 hergestellt sind, müssen nach 
Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen 
gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheider 
das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4. 
*12 
Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierhol 
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung 
sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Hoöchstrreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise; 
2. die Lagerungsvergütung nach 99 Abs. 3 bestimmen. 
* #ä1 
Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach && 7 bis 11 auch 
gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hin 
reichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 
14 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung 
treffen. 
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für 
Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen. 
ü15 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, 
1. wer die ihm nach & 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
esstattel oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; 
2. wer den Vorschrifien des §& 8 Abs. 1, & 11 Satz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund des & 14 ergangenen Bestimmungen oder Ver- 
schriften zuwiderhandelt. 
*#16 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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