Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6493) Bekanntmachung über Besenginster. Vom 17. Oktober 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1 
Die Nessel-Anbau--Gesellschaft m. b. H. in Berlin kann durch von ihr be- 
auftragte, mit behördlichem schriftlichen Ausweis versehene Personen Stengel des 
Besenginsters abernten, sofern nicht der Eigentümer oder der sonstige Nutzungs- 
berechtigte binnen einer ihm von der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. gesetzten 
angemessenen Frist die Aberntung selbst vornimmt. 
An Stellen, wo der Besenginster forst= oder landwirtschaftliche Kulturen 
schützt, oder wo dessen Entnahme solche Kulturen schädigen würde, darf ein Ab.- 
ernten desselben nicht erfolgen. 
(2 
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, den von der Nessel-Anbau- 
Gesellschaft m. b. H. beauftragten und mit behäördlichem schriftlichen Ausweis 
versehenen Personen das Betreten und Befahren seines Grundstücks zu gestatten, 
soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zu zweckentsprechender Ab- 
erntung von Besenginster notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Besen- 
ginsters erforderlichen Plätze zur Verfügung zu stellen. 
Der Besitzer ist für diese Leistungen von der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. 
b. H. angemessen zu entschädigen; außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm ab- 
gefahrenen Besenginster eine Vergütung zu gewähren, die bei grünem, frisch 
geschnittenem Besenginster 1/78 Mark, bei lufttrockenem Beseuginster 2)/50 Mark beträgt. 
83 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 46 1 und 2 ergeben, 
entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 228
	        
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