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(Nr. 6194) Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betrirbsverhältnisse der-
Branntweinbrenmereien und der BetriebSauflagevergütungen für das Betriebs-
jahr 1918/19. Vom I7. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen, und zwar in auhung
der Vorschriften unter Ib, c, d, IIa, b,, d, e, IIIa, b, e, d, e, t nSo
auf Grund des 9 3 des Gesetes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327):
1. Durchschnittsbrand
a) Für das Betriebsjahr 1918/19 wird der Dvurchschnittsbrand der
Brennereien auf 90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes festgesetzt.
b) Jeder Brennerei ist gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1918/19
zugewiesenen Durchschnittsbrand auf eine andere Brennerei zu übertragen.
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem
eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zut als
wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der
Brennerci für das Betriebsjahr 1918/19 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre.
Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durch-
schnittsbrand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem über-
tragenen Durchschnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Be-
triebsjahr 1918/1919. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnitts-
brandes auf eine andere Brennerei übertragen und will sie einen anderen Teil
selbst herstellen, so hat sic für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles
des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der
Verbrauchsabgabe zu einem im 9 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung
des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 Relchs-Gesepbl. S. 378) vor-
gesehenen Satze nur dam Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als
die dem in Betracht kommenden Satze entsprechende Alkoholmenge unter Ein-
rechnung des übertragenen Teiles ihres Durchschnittsbrandes selbst herzustellen,
noch den über die vorgesehene Grenze etwa hinausgehenden Teil ihres Durch-
schnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben-
Brennercien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teibweise auf
eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht
erwerben.
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der übertragung des
Durchschnittsbrandes und über die Buchführung trifft der Rrichskanzler.
Jc) Die Vorschriften des 9 70 des Branntwrinsteuergesetzes vom 15. Juli
1909 (Reichs. Gesetzbl. S. 661) und der 99 12, 13 und 14 des Gesetzos vom
14. Juni 1912 werden unbeschadct der Vorschrift im § 48 des Branntweinsteuer-
gesetzes vom 1. Oktober 1918 ab außer Wirksamkeit gesetzt.
d) Der im Fl0 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgeschene Verlust
des Durchschusttsbraßdes infolge dessen Nichtbenutzug in den Vetriebsjahren