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als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Ber.
arbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennc.
reien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen.
Tc) Im Betriebsjahr 1918/19 wird für Jucker, der als Zumaischstoff zu
mebligen Stoffen oder Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verwendet
wird, die Suckerstener auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Rein-
ertrag der ermäßigten Zuckersteuer ist der Einnahme an Betriebsauflage & 42ff.
des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von Jucker
zur Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Zuckersteuer.
d) Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1918/19
Kartoffeln oder Mais vcrarbeiten und in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich
15. September Branntwein herstellen oder den Betrieb in der Zeit vom 16. Sep-
tember bis einschließlich 15. Juni länger als 8½ Monate aufrecht erhalten,
werden von der im § 43 unter 2 und im §# 46 des Branntweinsteuergesetzes
vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage befreit.
ge.) Vrennereien, die im Betriebsjahr 1918/19 den Betrieb in der im & II
des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehenen Weise ändern oder einen nach
dem 30. September 1914 in der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten,
erleiden die dort vorgesehenen Nachteile nicht, wenn sie mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes über das Branntweinmonopol den Betrieb wieder so führen, wie er
im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat.
s) Im Betriebsjahr 1918/19 ist die im & 43 Nr. 4 und 5 und im §& 47
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit
anderen Stoffen verarbeitet.
8) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober
1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet
, und damals Anspruch auf die im 9 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom
14. Juni 1912 und im § 45 Ziffer 2 des Gesectzes vom 15. Juli 1909 vorge-
ehenen Ermaäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder
bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt
hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1918/19 auch dann, wenn sie anstatt
Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder
Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, sich aber innerhalb der
vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten) gewerbliche Brenncreien der im 9 5
Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die
dort vorgesehenen Vergünstigungen nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
h) Alle Abfindungsbrennereien sind, soweit sie nicht auf Grund der Vor-
schrift im & 9 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus
Klein= und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) von
der Abliefcrung des erzeugten Branntweins befreit sind, auf die Mindestmenge