Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

– 1254 — 
. IV. Betriebsauflagevergütungen 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen 
werden festgesetzt: 
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, 
der diesem gleichzustellen ist, uf. 0/: Mark, 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
æ) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei- 
zucker usw.), Jellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunst. 
leder (cin mit Sellhorn oder ähnlichen Stoffen über- 
strichenes Gewebe) sowie von Teecrfarbstoffen und ihren 
organischen Vorerzeugnissen af ... O,is 
6) zu anderen Zwecken auf .. ... ...... .. . . . .. . . .. On: „ 
J) bei der Ausfuhr 
æ) für Vranntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, 
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder 
in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raum- 
gehalt erfolgt (& 48 unter b und c der Branntwein- 
steuer-Befreiungsordnung), i ... 0 %„% 
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für 
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art 
als unter # angegeben # 48 unter a, d, e und f der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), aff Om 
4) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch 
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- 
geht § 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, §& 32 Abf. 3 
der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Brannt- 
wein-Reinigungsordnung auf .... . . .. . . . . . . . . . . . . .. O,ia 
fuͤr das Liter Alkohol. 
V. Essigsäureverbrauchsabgabe 
Der im & 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsaͤure wird 
alle im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleich 
Gestellt. 
VI. Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Meuschel 
— — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.