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. IV. Betriebsauflagevergütungen
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen
werden festgesetzt:
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein,
der diesem gleichzustellen ist, uf. 0/: Mark,
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird
æ) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei-
zucker usw.), Jellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunst.
leder (cin mit Sellhorn oder ähnlichen Stoffen über-
strichenes Gewebe) sowie von Teecrfarbstoffen und ihren
organischen Vorerzeugnissen af ... O,is
6) zu anderen Zwecken auf .. ... ...... .. . . . .. . . .. On: „
J) bei der Ausfuhr
æ) für Vranntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre,
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder
in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raum-
gehalt erfolgt (& 48 unter b und c der Branntwein-
steuer-Befreiungsordnung), i ... 0 %„%
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art
als unter # angegeben # 48 unter a, d, e und f der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), aff Om
4) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren-
geht § 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, §& 32 Abf. 3
der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Brannt-
wein-Reinigungsordnung auf .... . . .. . . . . . . . . . . . . .. O,ia
fuͤr das Liter Alkohol.
V. Essigsäureverbrauchsabgabe
Der im & 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsaͤure wird
alle im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleich
Gestellt.
VI. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Meuschel
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten.
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.