Reichs-Gesetzblatt *
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Inhalt: Verordnung über die Vornahme einer Volkszählung am 4. Dezember 1918. S. 1261. —
Verordnung über die Fortschreibung der Ziovilbevöllerung zum Zwecke der Lebensmittel-
versorgung. S. 1263. — Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zu der Verordnung
über die Fortschreibung der Livilbevölkerung zum Jwecke der Lebensmittelversorgung vom 24. Ok-
tober 1918. S. 1268.
(Nr. 6500) Verordnung über die Vornahme einer Volkszählung am 4. Dezember 1918.
Vom 24. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Am 4. Dezember 1918 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung
vorzunehmen. 2
Die Zählung geschieht nach Haushaltungen getrennt durch namentliche
Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen.
Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= oder hauswirtschaftlichen Ge-
meinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgcachtet
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine
eigene Hauswirtschaft führen.
Als Teilhaber einer Haushaltung gelten auch die in einer Kaserne, in
einem Gefangenen- oder Internierungslager oder in Massenquartieren Unter-
gebrachten, die in einem Arresthaus oder in einem Lazarett befindlichen Militär-
personen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in
einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung
und Fahrgäste eines Schiffes usw. 113
Die namentliche Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen
geschieht in Haushaltungslisten.
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände
oder deren Stellvertreter verpflichtet.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonne-
nen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren;) sie dürfen nur zu den vom
Reichs-Oesecbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1918. 232