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(Nr. 6501) Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens-
mittelversorgung. Vom 21. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Kommunalverbände sind verpflichtet, über die von ihnen dauernd mit
Lebensmitteln zu versorgenden Zivilpersonen Verzeichnisse (Listen oder Karten-
blätter) zu führen und durch Fortschreibung auf dem laufenden zu halten.
Die Verzeichnisse müssen die Namen aller zu versorgenden Personen ent-
halten, soweit nicht die obersten Landesbehörden Ausnahmen zulassen.
(2
Die Fortschreibung umfaßt:
I. als Zugang:
1. die dauernd Zugezogenen,
2. dic aus dem Dienste im Hecre oder in der Marine Entlassenen,
3. die Neugeborenen;
II. als Abgang:
« 1. die dauernd Weggezogenen,
2. die zum Dienste im Heere oder in der Marine Eingezogenen,
3. die Gestorbenen. 8
Eine aus dem Inland zuziehende Zivilperson ist in die Fortschreibung nur
aufzunehmen, wenn für sice ein vom Kommunalverbande des Wegzugsorts aus-
gefertigter Lebensmittel-Abmeldeschein abgegeben ist. Für den Lebensmittel-Ab-
meldeschein ist ausschließlich ein von der obersten Landesbehörde gelieferter Vor-
druck zu benutzen.
Eine aus dem Ausland zuziehende Zivilperson ist in die Fortschreibung nur
aufzunehmen, wenn für sie vom Kommunalverbande des Juzugsorts eine Zähl-
karte auf einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster ausgefertigt ist.
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Als weggezogen ist in die Fortschreibung jede Zivilperson aufzunehmen,
für die vom Kommunalverbande des Wegzugsorts ein Lebensmittel-Abmeldeschein
ausgefertigt ist.
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Veränderungen in der Bevölkerungszahl infolge von Entlassungen aus dem
Dienste oder Einziehungen zum Dienste im Heere oder in der Marine sowie infolge
von Geburten und Sterbefällen sind in die Fortschreibung nur aufzunehmen,
soweit sie durch Bescheinigungen der zuständigen Behörde (militärische Dienststelle,
Standesamt) nachgewicsen sind. «
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