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Die Fortschreibung ist vierteljährlich am 28. (29.) Februar, 31. Mai,
31. August und 30. November abzuschließen und aufzurechnen.
Die Kommunalverbände haben das Ergebnis der Fortschreibung den von
den obersten Landesbehörden bestimmten Stellen anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist eine Nachweisung über die bei der Fortschreibung
berücksichtigten Lebensmittel-Abmeldescheine und JZählkarten einzureichen.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen haben
jeweils binnen sechs Wochen nach dem Abschluß der Fortschreibung dem Kriegs-
ernährungsamt und der Reichsgetreidestelle eine nach Kommunalverbänden
gegliederte Zusammenstellung des Ergebnisses einzureichen.
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Die Kosten sämtlicher Vordrucke werden vom Reiche erstattet.
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Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder-
lichen Bestimmungen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
Der Recichskanzler kann über die zahlenmäßige Feststellung der von den
Kommunalverbänden zu versorgenden Angehörigen des Heeres und der Marine
sowie der Kriegsgefangenen besondere Vorschriften erlassen. Er kann ferner die
Ausstellung von Ausweisen zum Bezuge von Lebensmittelkarten für den Reise-
verkehr regeln.
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Soweit der Reichskanzler Ausführungsbestimmungen nicht erläßt, können
die obersten Landesbehörden solche erlassen. Sie können anderen als den im
§ 1 genannten Stellen die sich aus dieser Verordnung und den Ausführungs-
bestimmungen ergebenden Aufgaben übertragen.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1918 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow