fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. 65 
f) Beendigung des Dienstverhältnisses. 
Das Dienstverhältnis endet durch Tod, Dienst- 
austritt (Dienstenlassung auf Antrag), Versetzung in 
den Ruhestand, Dienstentlassung (zur Strafe) und 
Amtsverlust. 
Bei dem freiwilligen Dienstaustritte verliert der 
Beamte den Anspruch auf Diensteinkommen, auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie den 
Titel und die Dienstabzeichen, sofern ihm nicht 
die Weiterführung des Titels und das Weiter- 
tragen der Dienstabzeichen gestattet wird. Die dies- 
bezügliche Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen 
werden. 
Die Versetzung des unwiderruflichen Beamten 
in den Ruhestand kann mit oder gegen seinen Willen 
eintreten. Gegen seinen Willen kann die Versetzung 
des unwiderruflichen Beamten in den Ruhestand er- 
folgen, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienste 
infolge einer Änderung in der Organisation der Be- 
hörden oder ihrer Bezirke keine Gelegenheit mehr 
gegeben ist, oder wenn ohne sein Verschulden Um- 
stände vorliegen, durch die seine amtliche Wirksam- 
keit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorüber- 
gehend gestört wäre — in diesen Fällen erfolgt dann 
die Versetzung in den Ruhestand mit Wartegeld —, 
oder wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- 
endet hat, oder wegen körperlicher oder geistiger 
Unfähigkeit seine Amtspflichten nicht mehr erfüllen 
kann, oder die obengenannten Umstände durch sein 
Verschulden eingetreten sind, ein Dienststrafverfahren 
aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist — in diesen 
Fällen erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit 
Ruhegehalt. 
Mit seinem Willen kann der Beamte in den 
Ruhestand — mit Ruhegehalt — versetzt werden, 
y. Sutner, Bayern, 8
	        
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