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Nr. 6502) Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zu der Verordnung über bie Fort-
schreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung vom
24. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1263). Vom 24. Oktober 1918.
A- Grund des § 8 der Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevöl=
kerung zum wecke der Lebensmittelversorgung vom 24. Oktober 1918 (Reichs-
Gesetzbl. bé. 1263) wird bestimmt:
Artikel 1
Zu 6/8 3 und 4 der Verordnung)
Die Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine und für die Zählkarten
sind aus weißem Papier herzustellen; sie müssen in Wortlaut, Schriftart und
Größe den beigefügten Mustern (Anlagen 1 und 2) entsprechen.
Die Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine sind in Blockform zu
liefern. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen
bestimmen, wie viele Vordrucke jeder Block zu enthalten hat. Die Hoöchstzahl der
zu einem Blocke vereinigten Vordrucke darf hundert nicht übersteigen.
Die Beschaffung der Zählkarten bleibt den Kommunalverbänden überlassen.
Artikel ?
(Zu & 5 und 6 der Verordnung)
Im Ergebnis der Fortschreibung muß die Jahl der dauernd zugezogenen
Zivilpersonen ( 2, I, 1) gleich sein der Summe der abgelieferten Lebensmittel-
Abmeldescheine und der ausgefertigten Zählkarten, die Zahl der dauernd weg-
gezogenen Zivilpersonen (& 2, II, 1) gleich sein der Jahl der dem Kommunal-
verbande gelieferten Vordrucke für Lebensmittel-Abmeldescheine abzüglich der Jahl
der am Stichtag noch vorhandenen unverbrauchten, verschriebenen oder sonst un-
brauchbar gewordenen Vordrucke.
Die Zahl der aus dem Dienste im Heere oder in der Marine Entlassenen
2, I, 2) und der zum Oienste im Heere oder in der Marine Eingezogenen
*r 2, il, 2) sowie die Jahl der Neugeborenen und der Gestorbenen (52, J, 3 und
&20 , . ist durch Bescheinigungen der zuständigen Behörde militärischer Dienst-
stelle, Standesamh) zu belegen.
Für die Anzeige des Ergebnisses der Fortschreibung (§ 6 Abs. 2), für die
im &6 Abs. 3 vorgeschriebene Nachweisung und für die Jusammenstellung des
Ergebnisses der Fortschreibung 6 Abs. 4) sind Vordrucke nach den beigesügten
Mustern (Anlagen 3, 4 und 5) zu verwenden.
Artikel 3
(Zu &8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung)
Für den Reiseverkehr verbleibt es bis auf weiteres bei den bisher vom
Kriegsernährungsamte getroffenen Bestimmungen. Um Verwechslungen mit dem