Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Lebensmittel-Abmeldescheine' 3 der Verordnung) auszuschließen, muß jedoch die 
bisher vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus der Lebensmittel- 
versorgung vom 1. Dezember 1918 ab handschriftlich oder durch Stempelaufdruck 
mit der Aufschrift „Reiseschein“ versehen sein. 
Artikel 4 
(Zu 9f9 der Verordnung) 
Die obersten Landesbehörden erlassen zur Sicherstellung des Fortschreibungs- 
ergebnisses Vorschriften über die Vorlegung der nicht verbrauchten, verschriebenen 
oder sonst unbrauchbar gewordenen Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine, 
der von den Zugezogenen abgelieferten Lebensmittel--Abmeldescheine und der aus- 
gefertigten Zählkarten. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
	        
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