Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3. Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen: 
„welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“. 
4.  Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: 
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der 
Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers. 
5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satze hinter dem Worte 
„Kaiser“ die Worte eingeschaltet: 
„unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers“". 
6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der 
Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter 
Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents. Die Kriegs- 
minister sind dem. Bundesrat und dem Reichstag für die Ver- 
waltung ihres Kontingents verantwortlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
 
 
 
  
(Nr. 6505) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911. Vom 28. Oktober 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Im Artikel II des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) erhält § 10 Abs. 2 folgenden Zusatz: 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein Mitglied der 
Zweiten Kammer zum Staatssekretär oder Unterstaatssekretär im 
Ministerium für Elsaß-Lothringen ernannt wird.